Satzung
Schaffen Sie sich einen Überblick über die Satzung der AGUM.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen (AGuM) e.V. vom 1. August 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet
Der nach den Vorschriften des BGB eingetragene Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen (AGuM) e.V.“.
Der Sitz der AGuM ist Hamburg.
Das Geschäftsgebiet der AGuM umfaßt die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin.
Gerichtsstand ist Hamburg.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die AGuM ist ein Zusammenschluß gewerkschaftlich unabhängiger und parteipolitisch neutraler Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen.
Zweck der AGuM ist die Förderung der sozialpolitischen Interessen ihrer Mitglieder sowie die Vertretung dieser Interessen insbesondere gegenüber Bund, Ländern, Parlamenten, Parteien und Verbänden sowie in der Öffentlichkeit.
Die AGuM übernimmt die Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder im Bereich der Sozialpolitik und unterstützt sie vor allem in Fragen der Sozialversicherung, der Selbstverwaltung und der Sozialversicherungswahlen.
Die AGuM kann sich als Verband im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV an den Sozialversicherungswahlen beteiligen.
Die AGuM verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der AGuM können Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen werden, die selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozialpolitischer Zwecksetzung im Sinne des § 48 SGB IV sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der AGuM nach besten Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder haben der AGuM ihre Satzung zu überlassen, alle Satzungsänderungen mitzuteilen und alle Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der AGuM notwendig sind.
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Jahresschluß zu kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und der AGuM mindestens drei Monate vor Jahresschluß zugehen.
Bei grobem oder mehrmaligem Satzungsverstoß kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Mitglied ausschließen.
§ 4 Organe
Organe der AGuM sind:
die Delegiertenversammlung und
der Vorstand.
§ 5 Delegiertenversammlung
Zur Delegiertenversammlung gehören
der Vorstand und
die Delegierten der Mitgliedergemeinschaften sowie
die Ehrenmitglieder.
Zur Delegiertenversammlung entsenden die Mitgliedergemeinschaften ihre Delegierten.
Zur Delegiertenversammlung entsenden die Mitgliedergemeinschaften ihre Delegierten.
Die Delegiertenversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Delegiertenversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich ein. In eiligen Fällen kann eine Sitzung der Delegiertenversammlung auch mit kürzerer Frist telefonisch oder telegrafisch einberufen werden.
Die Sitzung der Delegiertenversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes. Bei seiner Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied der AGuM vertreten.
Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn Delegierte von mindestens der Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen-gleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
Wahl der Kassenprüfer,
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Satzungsänderungen und Auflösung der AGuM,
Aufstellung von Leitlinien für die Erfüllung der Aufgaben der AGuM,
Bestellung eines Beirats, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt,
Wahl der Ehrenmitglieder und der/des Ehrenvorsitzenden.
§ 6 Vorstand
Dem Vorstand gehören die Vorsitzenden der Mitgliedergemeinschaften oder ein von der Mitgliedergemeinschaft benanntes anderes Vorstandsmitglied sowie die/der Ehrenvorsitzende an. Im Verhinderungsfall werden sie von einem Vorstandsmitglied ihrer Mitgliedergemeinschaft oder einem anderen Beauftragten vertreten.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Sprecher) und zwei Stellvertreter sowie den Schriftführer für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft im Vorstand. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Wahlzeit.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer; je zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Schriftführers,
Führung der Geschäfte,
Aufstellung der Geschäftsordnung,
Aufbereitung von Vorlagen (Anträgen) für die Delegiertenversammlung,
Berichterstattung in der Delegiertenversammlung,
Entscheidungen über Beitritt der AGuM und Austritt der AGuM zu oder aus anderen Organisationen,
Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.
§ 7 Beiträge und Verwendung der Mittel
Die AGuM erhebt von ihren Mitgliedern zur Deckung ihrer Kosten Beiträge. Einzelheiten beschließt der Vorstand.
Die Einnahmen sind für die satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AGuM fremd sind, begünstigt werden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung der AGuM kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter Liquidatoren.
Das Vermögen der AGuM ist bei ihrer Auflösung zunächst zur Deckung aller Verpflichtungen zu verwenden. Ein Restvermögen ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
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