Vorfahrt für die Selbstverwaltung

Allzu oft in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber die Selbstverwaltung in ihren Kompetenzen beschnitten und ihren Handlungsspielraum empfindlich eingeengt. So auch 2016 als unter Federführung des damaligen Gesundheitsministers Gröhe verfügt wurde, dass die Krankenkassen Präventionsleistungen bei der dem Ministerium unterstehenden Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „einzukaufen“ haben. Dafür wurde eine pauschale Vergütung von mindestens 45 Cent je Versicherten fällig, was sich im Laufe der Jahre auf stattliche Millionenbeträge summierte.

Am 18. Mai 2021 schließlich entschied das Bundessozialgericht letztinstanzlich über eine Klage der Kassen, die moniert hatten, dass Beitragsgelder der Versicherten nicht per Dekret an eine nachgeordnete Bundesbehörde fließen dürfen. Die obersten Sozialrichterinnen und Sozialrichter gaben ihnen Recht und stellten unter anderem fest, dass „der Bund die organisatorische und finanzielle Selbständigkeit der Sozialversicherungsträger wahren müsse“. Vorfahrt für die Selbstverwaltung also! Bleibt zu hoffen, dass dieses Beispiel Schule macht.

https://barmer-interessenvertretung.de/vorfahrt-fuer-die-selbstverwaltung/

Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen e.V.

© 2024 AGuM

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